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Transparenzpflicht Art. 50 EU AI Act: Was muss ab August 2026 gekennzeichnet werden?

Stand: 13. Juli 2026 · Rechtsstand nach dem Digital Omnibus (07.05.2026) · Lesezeit ca. 7 Min.

Ab dem 2. August 2026 müssen Unternehmen, die KI-Chatbots betreiben, Nutzer klar darüber informieren, dass sie mit einem KI-System interagieren. Gleichzeitig gilt die Pflicht zur Offenlegung bei KI-generierten Bildern, Videos und Deepfakes, die echte Personen oder Situationen täuschend ähnlich darstellen. Art. 50 EU AI Act ist der erste konkrete Pflichtenpunkt für nahezu jeden Betrieb, der KI mit Kundenkontakt einsetzt, und er ist nicht durch den Digital Omnibus verschoben worden.

Was regelt Art. 50 genau?

Art. 50 EU AI Act trägt den Titel „Transparenzpflichten" und ist bewusst von den Hochrisiko-Regeln getrennt. Er gilt unabhängig davon, ob ein KI-System als hochriskant eingestuft ist. Das macht ihn zum unmittelbarsten Berührungspunkt des EU AI Act für Unternehmen, die keine Hochrisiko-KI entwickeln oder betreiben.

Der Artikel unterscheidet fünf Absätze mit verschiedenen Pflichten. Für die Mehrheit der KMU sind drei davon relevant: die Chatbot-Kennzeichnung (Abs. 1), die Offenlegungspflicht bei Deepfakes (Abs. 4) und die Kennzeichnung von KI-Texten zu öffentlichen Angelegenheiten (Abs. 5). Die technische Wasserzeichenpflicht (Abs. 2) ist für Anbieter erst ab Dezember 2026 fällig. Dieser Bericht klärt, was ab August gilt und was noch Zeit hat.

Pflicht 1: Chatbot-Kennzeichnung nach Art. 50 Abs. 1

Wer ein KI-System betreibt, das bestimmungsgemäß direkt mit Nutzerinnen und Nutzern interagiert (ein Chatbot auf der Website, ein KI-Assistent im Kundenservice oder ein automatisierter Messenger-Bot), muss sicherstellen, dass diese Nutzer wissen, dass sie mit einem KI-System sprechen. Der Hinweis muss spätestens zu Beginn der ersten Interaktion sichtbar sein, nicht im Kleingedruckten vergraben.

Konkret reicht ein einfacher, deutlich platzierter Text wie „Sie chatten mit einem KI-Assistenten" oder „Dieser Chat wird von einem KI-System beantwortet." Kein technischer Aufwand, keine besondere Form vorgeschrieben. Das Gesetz verlangt lediglich, dass die Offenlegung klar und eindeutig ist.

Wichtige Ausnahme
Wenn es offensichtlich ist, dass Nutzer mit einem KI-System interagieren (zum Beispiel bei einem rein technisch formulierten FAQ-Autoresponder ohne Persönlichkeit), entfällt die Pflicht. In der Praxis empfiehlt sich dennoch eine explizite Kennzeichnung: Sie ist schnell umgesetzt und verhindert Diskussionen über die „Offensichtlichkeit" im Zweifelsfall.

Pflicht 2: Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung (Art. 50 Abs. 3)

Betreiber von KI-Systemen, die Emotionen von Personen erkennen oder Menschen anhand biometrischer Merkmale kategorisieren, müssen die betroffenen Personen darüber informieren. Das gilt zum Beispiel für KI-gestützte Zugangssysteme, Stimmungsanalysen im Kundenkontakt oder bestimmte HR-Tools.

Für die große Mehrheit der KMU ist dieser Absatz nicht relevant, da solche Systeme eher in Konzernen oder spezialisierten Branchen (Sicherheit, HR-Tech) zum Einsatz kommen. Wer unsicher ist, ob ein im Betrieb genutztes Tool unter diese Kategorie fällt, sollte die Produktdokumentation des Anbieters prüfen.

Pflicht 3: Deepfakes und KI-generierte Bilder mit Personenbezug (Art. 50 Abs. 4)

Betreiber, die KI-Systeme einsetzen, um Bilder, Audio oder Video zu erzeugen oder zu manipulieren, die echte Personen, Orte oder Ereignisse täuschend ähnlich darstellen, müssen die künstliche Herkunft offenlegen. Der Begriff „Deepfake" im Gesetz ist weit gefasst: Er erfasst nicht nur manipulative Fälschungen, sondern auch KI-generierte Werbefotografie mit realistisch wirkenden Personen oder KI-erstellte Stimmen und Sprechertexte.

Für Marketing und Kommunikation bedeutet das: Wer KI-Tools wie Midjourney, Adobe Firefly, DALL-E oder vergleichbare Bildgeneratoren nutzt, um Bilder mit erkennbaren oder täuschend echten Personen zu erzeugen, und diese Bilder veröffentlicht, muss sie als KI-generiert kennzeichnen. Eine kurze Bildunterschrift wie „Bild: KI-generiert" oder ein entsprechendes Label in Social-Media-Posts ist ausreichend.

Was nicht betroffen ist
Rein abstrakte KI-generierte Grafiken, Logos, Muster oder Produktbilder ohne Personen fallen nicht unter Abs. 4, sofern sie keine täuschend realistische Darstellung von Personen, Orten oder Ereignissen enthalten. Viele Standard-Marketinggrafiken sind damit nicht kennzeichnungspflichtig.

Pflicht 4: KI-Texte zu öffentlichen Angelegenheiten (Art. 50 Abs. 5)

Wer KI-generierte Texte zu Themen von öffentlichem Interesse veröffentlicht, muss diese als KI-generiert kennzeichnen. Der Gesetzgeber zielt damit auf Nachrichtenartikel, politische Kommentare, gesellschaftliche Berichte und ähnliche Inhalte.

Für die meisten KMU ist auch dieser Absatz wenig relevant. Produktbeschreibungen, Werbetexte, Newsletter, Firmen-Blog-Beiträge und Social-Media-Posts zu eigenen Angeboten fallen nicht darunter, da sie keine öffentlichen Angelegenheiten im Gesetzessinne darstellen. Unternehmen, die auf Social Media regelmäßig zu politischen oder gesellschaftlichen Themen posten und dabei KI-Texte verwenden, sollten die Kennzeichnung jedoch einplanen.

Was ist bis Dezember 2026 verschoben?

Art. 50 Abs. 2 verpflichtet Anbieter (nicht Betreiber) zur technischen, maschinenlesbaren Markierung aller synthetischen Inhalte: Wasserzeichen oder eingebettete Metadaten in Bildern, Audiodateien und Videos. Diese Pflicht gilt erst ab dem 2. Dezember 2026.

Das bedeutet für KMU als Betreiber: Bis Dezember 2026 muss keine technische Markierung in Dateien hinterlegt werden. Die menschlich lesbaren Kennzeichnungspflichten nach Abs. 1, 4 und 5 gelten aber bereits ab August 2026 und sind davon unabhängig.

PflichtAdressatAb wann
Chatbot-Hinweis (Abs. 1)Betreiber02.08.2026
Emotionserkennung/Biometrie informieren (Abs. 3)Betreiber02.08.2026
Deepfakes offenlegen (Abs. 4)Betreiber02.08.2026
KI-Texte zu öffentl. Angelegenheiten kennzeichnen (Abs. 5)Betreiber02.08.2026
Technische Wasserzeichen (Abs. 2)Anbieter02.12.2026

Ein KMU-Beispiel: die Marketingagentur mit 6 Mitarbeitern

Eine Görlitzer Marketingagentur nutzt drei KI-Tools im Tagesgeschäft: einen KI-Chatbot auf der Firmenwebsite für erste Kundenanfragen, Midjourney für Kampagnenbilder mit realistisch wirkenden Personen und ChatGPT für Textentwürfe zu Produktthemen ihrer Kunden.

Was die Agentur ab dem 2. August 2026 konkret umsetzen muss:

Realistische Umsetzungszeit: ein halber Nachmittag für den Chat-Hinweis und eine kurze interne Absprache zur Bildkennzeichnung. Kein Rechtsanwalt für diesen Einstieg nötig. Die Kennzeichnung sollte in der KI-Nutzungsrichtlinie des Unternehmens dokumentiert sein, damit der Art.-4-Nachweis vollständig bleibt.

Häufige Fragen

Muss ich jeden KI-generierten Text kennzeichnen?

Nein. Die Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 Abs. 5 gilt nur für KI-Texte zu öffentlichen Angelegenheiten (politische oder gesellschaftliche Themen). Produktbeschreibungen, Werbetexte, Newsletter und interne Dokumente sind nicht erfasst. Für die meisten KMU ist dieser Absatz daher kaum relevant.

Was ist der Unterschied zwischen Art. 50 Abs. 2 und den anderen Absätzen?

Abs. 2 betrifft technische Wasserzeichen: maschinenlesbare Markierungen in KI-generierten Dateien. Diese Pflicht gilt erst ab dem 2. Dezember 2026 und richtet sich an Anbieter von KI-Systemen. Die menschlich lesbaren Hinweise für Chatbots (Abs. 1), Deepfakes (Abs. 4) und KI-Texte (Abs. 5) gelten dagegen bereits ab dem 2. August 2026 und betreffen auch Betreiber.

Wie hoch sind die Bußgelder bei Verstößen gegen Art. 50?

Verstöße fallen unter Art. 99 EU AI Act: bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes (der jeweils höhere Betrag gilt). Für ein KMU mit 1 Million Euro Umsatz wären das bis zu 30.000 Euro. Die Bundesnetzagentur als zuständige Marktaufsichtsbehörde in Deutschland wird sich anfangs voraussichtlich auf schwerwiegende Verstöße konzentrieren. Dennoch empfiehlt sich die Umsetzung jetzt, der Aufwand ist gering. Mehr zu den Bußgeldregeln im Überblick folgt im nächsten Artikel.

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